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Externer Datenschutz

Externer DatenschutzExterner Datenschutz

“Datenschutz? Sowas brauche ich nicht!”, lautet die am häufigsten verwendete Antwort auf die Frage nach “Datenschutz”. Unabhängig hiervon, sieht der Gesetzgeber aber eine klare Regelung für den Datenschutz vor. Nach BDSG sind öffentlichen Stellen verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 4 ff BDSG).  Aber auch nicht-öffentliche Stellen bei denen mehr als neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese haben (§ 4 ff BDSG) müssen einen  Datenschutzbeauftragten bestellen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass man im Rahmen einer vorsorglichen Untersuchung durch das Landesamt für Datenschutz (LDS) eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Datenschutzbeauftragten und Beantwortung weitere Fragen, in die Pflicht genommen wird.

Wenn auch nur ein Punkt, der oben genannten, zutrifft, dann gibt es nur zwei Varianten um der Aufforderung nach zu kommen:

  • Weiterbildung und Bestellung eines internen Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten
  • Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten

Ab Punkt 2 kommen wir ins Spiel. Wir stellen Ihnen einen Datenschutzbeauftragten, welcher auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weiteren Gesetzen hinwirkt. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten das BDSG Anwendung findet.

Sofern Sie im Bereich des Datenschutzes weitere Informationen wünschen, so stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns an unter 0211 / 310 91 -0.